Bedarf an digitalen Endgeräten zur Teilhabe am Schulunterricht
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
das Sozialgericht (SG) Köln hat mit Urteil vom 11. August 2020 - S 15 AS 456/19 einen Bedarf für einen Laptop und Drucker im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt. Somit bewilligt die dritte Kammer des SG Köln nunmehr digitale Endgeräte.
Erkennt auch das Jobcenter Wuppertal den Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € auf Zuschussbasis für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht an und folgt somit der Entscheidung des SG Köln?
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