Folgen der geplanten allgemeinen Vorschrift für Beschäftigte im Personennahverkehr
Anfrage zur Sitzung des Kreistags am 16.12.2021
Sehr geehrter Herr Landrat,
zu oben genannten Sitzung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen.
- Ist es zutreffend, dass bei der derzeit laufenden Vergabe von Verkehrsdienstleistungen das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (TVgG NRW) gilt, in dem festgeschrieben ist: „Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene muss das beauftragte Unternehmen seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.“
- Gilt die in Frage 1. zitierte Regelung des TVgG auch, wenn es zu einer allgemeinen Vorschrift kommt, uneingeschränkt weiter?
- Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift, Forderungen wie die nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit durchzusetzen?
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