Detailansicht
ALG II-Leistungen bei Auszug aus der elterlichen Wohnung wegen Schwangerschaft
1. Wird für Schwangere unter 25 Jahre, die mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen wollen, die Umzugs- und Wohnkosten übernommen?
2. Wird schwangeren Alleinerziehenden in Bochum grundsätzlich der Auszug aus der elterlichen Wohnung ab der 25. Schwangerschaftswoche gewährt und die Umzugs- und Wohnkosten übernommen?
Bochum, den 21.11.2007
Anfrage
zur Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 21.11.2007
Auszug Schwangerer unter 25 Jahre- Übernahme der Umzugs- / Wohnkosten
Die Unabhängige Sozialberatung hat auf folgendes Problem hingewiesen:
Seit dem 1.4.2006 werden für junge Erwachsene unter 25 Jahre nur noch in begründeten Fällen die Umzugs- / und Wohnkosten von der ARGE übernommen. Schwangerschaft wird im SGB II nicht explizit als Grund genannt. Dort heißt es in § 22 Abs. 2a: ?Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.?
Der Sozialausschuss ist mit der Verabschiedung der Richtlinie zu Kosten der Unterkunft (KdU) Anlage 1 zu T 29 festgelegt, dass Schwangerschaft ab der 25. Schwangerschaftswoche eine Umzugsnotwendigkeit darstellt, wenn die Größe der Wohnung der bisher bewohnten Wohnung den nach Punkt 4.a) ermittelten Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft (ohne das ungeborene Kind) nicht überschreitet (3.b KdU-Richtlinie). In diesem Punkt bleibt die seit 1.4.2006 bestehende Problemlage für Schwangere (Alleinerziehende) unter 25 Jahre unberücksichtigt.
DIE LINKE. im Rat der Stadt Bochum ist sehrwohl der Ansicht, dass eine bestehende Schwangerschaft ein hinreichender Grund für den Auszug aus der elterlichen Wohnung darstellt. Aus Sicht der LINKEN wäre in solchen Fällen generell § 22 Abs. 2.3 des SGB II anzuwenden. Dies scheint in Bochum indes nicht der Fall zu sein. Aus diesem Grund fragt die Linksfraktion:
1. Wird für Schwangere unter 25 Jahre, die mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen wollen, die Umzugs- und Wohnkosten übernommen?
2. Wird schwangeren Alleinerziehenden in Bochum grundsätzlich der Auszug aus der elterlichen Wohnung ab der 25. Schwangerschaftswoche gewährt und die Umzugs- und Wohnkosten übernommen?
2.a) Wenn nein, warum nicht?
2.b) Wenn nein, müsste die Richtlinie zur KdU überarbeitet werden, um Rechtssicherheit zu schaffen? In welchem Punkt müsste die Richtlinie korrigiert werden?
Wir bitten um schriftliche Beantwortung.
Für die Fraktion
Ernst Lange
Die ARGE Bochum beantwortet die Fragen zu Ziffern 1 bis 2 a wie folgt:
1. Wird für Schwangere unter 25 Jahre, die mit ihrem Lebensgefährten
zusammenziehen wollen, die Umzugs- und Wohnungskosten übernommen?
Wie in der Anfrage bereits zutreffend zitiert, sieht der Gesetzgeber eine
Auszugsnotwendigkeit eines jungen Erwachsenen (unter 25 Jahre) (und die
damit einhergehende Auflösung der bis dahin bestehenden
Bedarfsgemeinschaft) dann als gegeben an, wenn (u. a.) der Betroffene aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
eines Elternteils verwiesen werden kann oder ein sonstiger, ähnlich
schwerwiegender Grund vorliegt.
Insofern hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 22 Abs. 2 a SGB II
Kriterien in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen aufgestellt, die erfüllt
sein müssen, bevor eine Auszugsnotwendigkeit anerkannt werden kann.
In der Situation, dass eine junge Schwangere mit dem Vater des werdenden
Kindes zusammenziehen und damit eine eigene Familie gründen möchte, ist
in Auslegung der in § 22 Abs. 2 a SGB II vorgegebenen unbestimmten
Rechtsbegriffe und des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und
Familien von einem ?sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund?
auszugehen, so dass eine Umzugsnotwendigkeit anzuerkennen ist. In diesem
Fall kann insofern eine Zusicherung zur Berücksichtigung von
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der
Anspruchsermittlung für die Zeit nach Abschluss eines Vertrages über eine
neue Unterkunft und nach Auszug aus dem elterlichen Haushalt
ausgesprochen werden.
Wird schwangeren Alleinerziehenden in Bochum grundsätzlich der Auszug
aus der elterlichen Wohnung ab der 25. Schwangerschaftswoche gewährt
und die Umzugs- und Wohnkosten übernommen? Wenn nein, warum nicht?
In Auslegung der vom Gesetzgeber vorgegebenen unbestimmten
Rechtsbegriffe ist eine Schwangerschaft allein kein ausreichender Grund für
eine Notwendigkeit, aus dem elterlichen Haushalt auszuziehen.
Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, die einen Verbleib der
Schwangeren im elterlichen Haushalt unmöglich machen, kann ein ?sonstiger,
ähnlich schwerwiegender Grund? vorliegen.
Eine solche Situation kann z. B. dann entstehen, wenn die Schwangerschaft
seitens der (Groß-)Eltern massiv abgelehnt wird und die Schwangere
Repressalien zu fürchten hat.
Ähnlich wäre die Situation zu beurteilen, dass die Wohnsituation im
elterlichen Haushalt derart angespannt ist, dass Schäden bei Mutter und/oder
Kind zu befürchten sind.
Eine lediglich ?subjektiv empfundene Unbequemlichkeit? oder der Wunsch
nach Veränderung der bisherigen Lebens- und Wohnform (ohne das
Vorhandensein weiterer Umstände) hingegen kann nicht zur Anerkennung
einer Auszugsnotwendigkeit führen.
Das Sozialamt nimmt zur Frage 2.b wie folgt Stellung:
2.b Wenn nein, müsste die Richtlinie zur KdU überarbeitet werden, um
Rechtssicherheit zu schaffen? In welchem Punkt müsste die Richtlinie
korrigiert werden?
Die örtliche Richtlinie zu Kosten der Unterkunft (KdU), Anlage 1 zu T 29
beinhaltet keine Regelung zur Anwendung der speziell für die unter 25
Jährigen geltenden Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II.
Bei der Entscheidung, ob ein ?sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund? im
Sinne des § 22 Abs. 2 a SGB II vorliegt, sind sämtliche besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zur Klärung, ob die
Voraussetzungen zur Zusicherungspflicht zum Umzug im Einzelfall vorliegen,
arbeitet die ARGE Bochum vereinbarungsgemäß eng mit dem städtischen
Jugendamt zusammen.
Wie die bisherige Praxis zeigt, kann ohne konkrete Richtlinie besser und
flexibler auf die Umstände des Einzelfalles eingegangen werden, so dass aus
heutiger Sicht eine ergänzende Regelung der örtlichen Richtlinie Anlage 1 zu
T 29 nicht erforderlich ist.
