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Bonn

Einsatz des Schultrojaners in Schulen?

by der dennis at flickr

Die Linksfraktion Bonn fragt, ob die als ?Schultrojaner? bezeichnete Plagiatssoftware von Schulbuchverlagen und Verwertungsgesellschaften in Bonner Schulen angewendet wird und an welchen Schulen dies der Fall ist. Zudem wird gefragt, wie die Überprüfung durchgeführt wird und in welcher Höhe der personelle, finanzielle und zeitliche Mehraufwand hierzu beziffert wird.

Fragestellung:

1. Findet die als ?Schultrojaner? bezeichnete Plagiatssoftware von Schulbuchverlagen und Verwertungsgesellschaften nach § 6, Absatz 4 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG in Bonner Schulen im 2. Schulhalbjahr 2011/2012 Anwendung in Bonner Schulen? Wenn ja, in welchen?

 

2. Welche Regelungen sind in der Stadt Bonn zwischen den Schulen und den LehrerInnen zur privaten Nutzung von Schulcomputern getroffen worden? Ist die private Nutzung von Computern im Besitz der Schulen durch LehrerInnen arbeitsvertraglich oder per Anweisung ausgeschlossen worden? (Bitte ggf. nach Schulen aufschlüsseln.)

3. Wie gestalten sich die Zuständigkeiten zwischen Land NRW und der Stadt Bonn bezüglich der Umsetzung der in § 6 des im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG festgelegten Überprüfung von urheberrechtlichen Verstößen an Schulen? (Bitte aufschlüsseln nach Zuständigkeit und Institution)

4. Wie erfolgt die konkrete Umsetzung der in § 6 des im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG bestimmten Verpflichtung der Länder auf kommunaler Ebene?

5. Wie erfolgt die Überprüfung in den Schulen? Welche Daten und Eigenschaften des überwachten Systems sollen überwacht, übermittelt und gespeichert werden?

6. Wie gestaltet sich der personelle, finanzielle und zeitliche Mehraufwand in der städtischen Verwaltung durch diese Überprüfung? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Mehraufwands)

7. Was soll im Falle eines identifizierten Verstoßes gegen das UrhG konkret passieren? Wer soll in welchem Maße und auf welcher Rechtsgrundlage belangt werden (Lehrer, Schulleiter, etc.)? Wie soll zwischen ?unschuldigen? und ?schuldigen? Nutzern des betroffenen Schulcomputers unterschieden werden? Wie soll die Identität des betroffenen Nutzers zweifelsfrei

    8.Wurden oder werden entsprechende Gremien (Schülervertretungen, Schulkonferenzen, Schulpflegschaften, Lehrerkollegien, Gewerkschaften, Fördervereine, etc.) über den Einsatz der Software informiert und wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Wenn nein, warum nicht?

    Begründung

    Die Bundesländer haben mit Rechteinhabern (Schulbuchverlage und Verwertungsgesellschaften) einen ?Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG? getroffen. In Paragraph 6, Absatz 4 wird den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten die Überprüfung von Speichersystemen mit einer Plagiatssoftware aufgegeben, die bei mindestens ein Prozent der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme auf das Vorhandensein von digitalen Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken prüfen soll.

    Diese Regelung wirft die oben bezeichneten Fragen auf, die für die betroffenen SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern und Schulleitungen von hoher Bedeutung sind.