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Bochum

Privilegierte Einbürgerung

by aj82 at flickr.com

Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Migration und Integration im Rat der Stadt Bochum

Der Gesetzgeber hat das Instrument der sog. ?Privilegierten Einbürgerung? geschaffen. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann die Voraussetzung des notwendigen rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes auch auf sechs Jahre verkürzt werden. Hierzu kann die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsmerkmale geltend machen. Die Entscheidung über die Verkürzung ist eine Ermessensabwägung der Einbürgerungsbehörde. Die frühzeitige Einbürgerung kann erfolgen, wenn der ?Einbürgerungswillige? besondere Integrationsleistungen erbracht hat. Als besondere Integrationsleistungen kommen zum Beispiel eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein in Betracht.

Vor diesem Hintergrund fragt DIE LINKE. im Rat:

1. Wie hoch ist die Quote der sog. Privilegierten Einbürgerungen bezogen auf die Gesamtzahl der Einbürgerungen? (Bitte die letzten beiden Jahre berücksichtigen.)

2. Wie legt die Einbürgerungsbehörde ?besondere Integrationsleistungen? gemäß § 10 III.S. 2 StAG aus?

3. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um die nach §10 geforderten Sprachkenntnisse nachzuweisen?

4. Innerhalb welcher Zeit werden die entsprechenden Anträge bearbeitet?

5. Staatsangehörigen welcher Länder wurde in den letzten beiden Jahren die sog. Privilegierte Einbürgerung zuerkannt?

6. Sind Klagen in diesem Zusammenhang gegen Entscheidungen der Behörde anhängig? Und wenn ja, wie viele?

7. Werden die MitarbeiterInnen der Einbürgerungsbehörde regelmäßig über die Möglichkeit der sog. Privilegierten Einbürgerung informiert? (Siehe dazu den Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.)

8. Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit ein Infomaterial zu erstellen, welches allgemeinverständlich die Bedingungen der sog. Privilegierten Einbürgerung erläutert? Dieses Material sollte zum Auslegen im Ausländerbüro, Geschäftsstelle RAA, Bürgerbüros etc. geeignet sein.

 

Wir bitten um schriftliche Beantwortung.


Hier findet sich die Antwort der Verwaltung.