Satzung des kommunalpolitischen forums nrw e.V.
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2022 in Essen)
Artikel 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "kommunalpolitisches forum nordrhein-westfalen e.V."
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Artikel 2
Zweck und Aufgabe
(1) Das kommunalpolitische forum nordrhein-westfalen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung, die den sozialen und kulturellen Belangen der Bürgerinnen und Bürger verpflichtet ist und die die demokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Lösung öffentlicher Angelegenheiten in den Kommunen und Landkreisen für unverzichtbar betrachtet.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Herstellen von Arbeitsbeziehungen zu anderen kommunalpolitischen Vereinigungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, staatlichen Institutionen und Fachverlagen, bei Bedarf die Unterhaltung eines Informationszentrums zur Beratung kommunalpolitisch Tätiger und Interessierter sowie die Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen, den Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch Tätigen und Interessierten zu fördern, wissenschaftliche Veranstaltungen organisieren und kommunale Programme entwickeln und publizieren.
Artikel 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Juristische Personen erhalten eine Stimme.
(2) Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, in dem sich die Antragstellenden zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichten, gegenüber dem Vorstand, der auf seiner folgenden Sitzung über die Aufnahme entscheidet. Ablehnende Entscheidungen werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die den Beschluss des Vorstandes aufheben kann.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen
- bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung
- bei Feststellung mangelnden Interesses durch Nichtzahlung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge für mindestens ein Jahr
Vor der Beschlussfassung ist dabei dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, gelten die Mitgliedsrechte fort.
Artikel 4
Mitgliedsbeiträge, Vereinsmittel
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
(2) Weitere Mittel sollen durch Spenden und durch Zuschüsse aufgebracht werden.
Artikel 5
Vereinsorgane
Die Organe des kommunalpolitischen forums nordrhein-westfalen e.v. sind:
- die Mitgliederversammlung, die sich in thematische und regionale Arbeitskreise unterteilen kann,
- der Vorstand
Artikel 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Alle Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Gäste können das Rederecht erhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch Ladung aller Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Sofern durch das Mitglied keine E-Mailadresse hinterlegt wurde oder es das Mitglied explizit wünscht, erfolgt die Einladung ersatzweise postalisch.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Vorstandes,
- die Bestimmung von 2 Revisionssachverständigen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Entscheidungen über durch den Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und Einsprüche gegen den Ausschluss,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Anträge,
- die Annahme und Veränderung der Beitragsordnung.
(6) Jede ordnungs- und fristgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlussfassungen zu Ausschlüssen, zu Satzungsänderungen, zur Aufhebung der Frauenquote und zur Auflösung des Vereins.
(8) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist.
(9) Zur Förderung der Gleichstellung aller Mitglieder und der Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung ist bei Wahlen für Vorstand und Revisionssachverständige ein mindestens 50%-iger Frauenanteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der besonderen Begründung und erfordern die Durchführung und entsprechende Empfehlung eines Frauenplenums.
Artikel 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- 2 Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
- der/dem Schatzmeister(in).
Weitere Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen (Vorsitzender, Stellvertreter/innen, Schatzmeister, weitere Mitglieder des Vorstandes) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen und ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.
(5) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) mindestens einmal im Quartal. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
(6) Der Vorstand kann Aufgaben der internen Geschäftsführung anderen Personen übertragen (Berufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers). Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch zwei Mitglieder des Vorstands zu unterzeichnen ist.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Die/der Vorsitzende, die Stellvertreter und die/der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
Artikel 9
Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Artikel 10
Rechenschaftslegung und Revision
(1) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für das vergangene Jahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht schriftlich vor. Der Jahresabschluss ist von den Revisionssachverständigen zu prüfen, deren Bericht ebenfalls schriftlich vorgelegt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
(3) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind zusammen mit dem Prüfbericht des Sachverständigen der Mitgliederversammlung offen vorzulegen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
Artikel 11
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(1) Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung einzusetzen hat.
Kontakt
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