Antrag zu Kreistierzüchterzentrale
DIE LINKE. Fraktion im Kreistag Wesel: Antrag zu Kreistierzüchterzentrale vom 13. August 2015
DIE LINKE. Fraktion im Kreistag Wesel bittet den Kreisausschuss, zu empfehlen, und den Kreistag, zu beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie die Kosten des Kreises für die Kreistierzüchterzentrale reduziert werden können. Insbesondere durch:
- Kooperation mit Nachbarkreisen
- Übertragung an die Kreisbauernschaft
- Übertragung auf die jeweiligen Kreisvereine, die die Züchtung von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen im Kreis Wesel fördern
- Übertragung des in der Kreisverwaltung für den Arbeitsbereich Tierzucht vorgehaltenen Personals an die Kreistierzüchterzentrale oder in Rechnungstellung der Leistungen dieser Mitarbeiter bei der Kreistierzüchterzentrale
- Erhebung von (möglichst) kostendeckenden Gebühren für die Leistungen der Kreistierzüchterzentrale
Begründung:
Der Betrieb einer Züchterzentrale gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Kreises. Die Nutznießer der Kreistierzüchterzentrale gehören nicht zu den besonders Bedürftigen im Kreis. In einer Zeit, in der Gelder für dringend benötigte Beratungsstellen, Jugendhilfe etc. fehlen, gehören Subventionen an profitable Unternehmen auf den Prüfstand.
Der komplette Antrag kann unten heruntergeladen werden!
Hinweis zum Antrag:
Die Rechtsverordnung für Bereiche der Agrarwirtschaft in NRW regelt für die Kreisordnungsbehörden nach § 3 folgende Zuständigkeiten:
(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
1. nach dem Milch- und Margarinegesetz, ausgenommen die Überwachung nach § 8 Abs. 2 Satz 3,
2. nach der Butterverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe,
3. nach der Käseverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe,
4. nach der Milch-Sachkunde-Verordnung, ausgenommen die Überwachung nach § 4a Abs. 3 und 4,
5. für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe, ausgenommen die Überwachung der Verteilzentren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HdlKlG,
6. nach § 17 Abs. 7 TierZG für die Überwachung der Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in veterinärhygienischer Hinsicht und
7. nach § 4 EWMV, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
1. § 14 des Milch- und Margarinegesetzes,
2. § 14 EVG,
3. § 7 HdlKlG, soweit nicht das Landesamt oder Bundesbehörden zuständig sind.
Weiteres regelt das Tierzuchtgesetz des Bundes (TierZG)
