Begrenzung der Gehälter von Führungspersonen in kommunalen Unternehmen
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Vergütung von Vorständen, Geschäftsführern und vergleichbaren Leitungspositionen soll eine Summe von jährlich 250.000 Euro inkl. aller Sonderzahlungen nicht übersteigen. Oberbürgermeister, Ministerpräsidentin oder Bundeskanzlerin tragen eine vergleichbare oder größere Verantwortung, erhalten jedoch zum Teil geringere Bezüge.
Inhalt des Antrages
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Dem muss durch eine maßvolle Vergütung von Vorständen, Geschäftsführern und vergleichbaren Leitungspositionen Rechnung getragen werden. Die Vergütung hier soll eine Summe von 250.000 Euro p.a. in Gestalt des steuerpflichtigen Einkommens unter Einbeziehung geldwerter Leistungen, leistungsabhängiger und versorgungsbezogener Komponenten nicht übersteigen. Der Rat wird Vertragsverlängerungen bzw. neuen Verträgen, die über dieses Volumen hinausgehen nicht zustimmen. Die VertreterInnen der Stadt in kommunalen Unternehmen und Einrichtungen, auch in solchen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind an diese Maßgabe gem. § 113 I S. 2 GO NRW gebunden. Wo ergänzend erforderlich legt die Verwaltung dem Rat entsprechende Weisungsbeschlüsse vor.
VertreterInnen der Stadt Bonn, die entgegen dieses Beschlusses handeln, werden vom Rat abberufen. Die Verwaltung legt dann entsprechende Beschlussvorlagen vor. Sie hat beim Führen von Vertragsverhandlungen bzw. der Begleitung von Verhandlungen in kommunalen Unternehmen über die Beteiligungsverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass diese Festlegung bereits in den Verhandlungen Berücksichtigung findet.
Begründung
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen müssen sich durch Gemeinwohlorientierung auszeichnen. Übermäßige Vergütungen für die Leitungsebene verbieten sich vor dem Hintergrund. Eine Vergütung oberhalb des dargestellten Rahmens wird dem Anspruch auch nach Leistungsgesichtspunkten nicht gerecht. Im Hinblick auf die Verantwortung etwa von Oberbürgermeister, Ministerpräsidentin oder Bundeskanzlerin, die zum Teil geringere Bezüge erhalten, erscheint die Festlegung einer Obergrenze im hier beantragten Rahmen angemessen und auch wirtschaftlich geboten. Die Festlegung gilt insoweit auch für Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Stadt Bonn beteiligt ist. Maßgeblich ist städtischer Einfluss unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Die Höchstgrenze ist personenbezogen, gilt also zukünftig auch für den Fall, dass eine Person in mehreren Unternehmen oder Einrichtungen Verantwortung übernimmt.
