Bildung und Teilhabe für Flüchtlingskinder
Kinder, deren Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgedeckt werden, sind von den Leistungen des so genannten Bildungspaketes ausgeschlossen. Die Stadt wird aufgefordert, diese gesellschaftliche und soziale Ausgrenzung aus eigenen Haushaltsmitteln auszugleichen.
Inhalt des Antrages
Die Bundesstadt Bonn gewährt Kindern, deren Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgedeckt werden, die Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) uneingeschränkt aus eigenen Haushaltsmitteln. Die Verwaltung macht insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten auf diese Möglichkeit aufmerksam.
Begründung
Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 1a, 3 AsylbLG) erhalten, sind grundsätzlich von der Inanspruchnahme des sog. Bildungspakets ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht lediglich für die entsprechende Anwendung des SGB XII nach § 2 AsylbLG. Diese gesellschaftliche und soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen, die bereits nur verminderte Leistungen erhalten, ist nicht hinnehmbar. Gerade Kindern sollten unabhängig vom Hintergrund des Elternhauses alle möglichen Bildungs- und Teilhabemöglichkeiten eröffnet werden. Der Berliner Senat hat jüngst einen ähnlichen Beschluss gefasst, um Kindern die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, die Inanspruchnahme des Bildungspakets zu ermöglichen. Dem sollte sich Bonn anschließen und die Leistung freiwillig erbringen. Hierbei kann sich auch auf § 6 Abs. 1 AsylbLG als taugliche Rechtsgrundlage gestützt werden (?zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten?).
