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Paderborn

Bürokratieabbaugesetz II ist bürgerfeindlich

by rosmary at fickr

Die Demokratische Initiative Paderborn hat folgenden Antrag zur Ratssitzung gestellt:

 

 

www.di-paderborn.de

Ratsfraktion

Reinhard Borgmeier

B-Köthenbürger-Str. 63

33102 Paderborn

Tel. 05251/27305 

Mobil: 0170/9621539

borgmeier.schu@t-online.de

 

 

Herrn

Bürgermeister Heinz Paus

Abdinghof 11  

33098 Paderborn 

 

 

Antrag zur Tagesordnung der Ratssitzung am 06.12.07

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

bitte setzen sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung:

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Paderborn stellt fest, dass das Bürokratieabbaugesetz II des Landes NRW bürgerunfreundliche Wirkungen erzeugt und die Verwaltungsgerichte überlasten wird.
Der Rat sieht im Bürokratieabbaugesetz II eine unzumutbare Verringerung des Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger. Die Verwaltung wird aufgefordert, das abgeschaffte Widerspruchsverfahren durch bürgerfreundliche Instrumente zu ersetzen und alle rechtssicheren Möglichkeiten im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu nutzen, um sie bei offensichtlich einfachen Korrekturbedarfen in Bescheiden vor einer Klage beim Verwaltungsgericht zu schützen. Die Verwaltung informiert den Rat über die Ergebnisse.

Der Rat der Stadt Paderborn bittet die Verwaltung um eine Stellungnahme in der Ratssitzung zu folgenden Fragen :

1. Welche Ämter in der Verwaltung sind vom Bürokratieabbaugesetz II betroffen und in welchen Bereichen der Verwaltung entfällt das Widerspruchsverfahren ?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das entfallene Widerspruchsverfahren bürgerfreundlich zu ersetzen ?

3. Welche Auswirkungen wird das Gesetz insbesondere in den Fachbereichen haben, in denen erhebliche Mengen von Bescheiden ergehen ?

 

Begründung :


Das Bürokratieabbaugesetz II ist seit dem 01. November 2007 in Kraft. Damit ist das Widerspruchsverfahren gegen die meisten Bescheide des Landes und der Kommunen abgeschafft.  Bürgerinnen und Bürger sind neuerdings gezwungen, in diesen Fällen unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.
 Aufgabe des Widerspruchsverfahrens war es bisher, die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu überprüfen. Zudem hatte der Widerspruch oftmals aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch war ein wertvolles Instrument zur nachträglichen Überprüfung von komplizierten Bescheiden. Wer sich zukünftig gegen einen Bescheid wehren will, muss direkt beim Verwaltungsgericht klagen. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist der Bescheid bestandskräftig und unanfechtbar. Bei offensichtlichen Fehlern des Bescheides oder bei tatsächlichen Veränderungen einer Angelegenheit durch Zeitablauf erscheint der direkte Klageweg unangemessen.

Die bürgerunfreundlichen Folgen des Bürokratieabbaugesetzes II sind u.a. :

- Deutliche Mehrarbeit für die Verwaltungsgerichte und damit längere Wartezeiten bis zu einer Entscheidung


- Gerichtskostenvorschuss (mind. 75 ?) und Anwaltskosten


- erhebliche psychologische Hürden des Gerichtsweges


- die aufschiebende Wirkung entfällt

- der Klageweg ist auch bei offensichtlich einfachen Mängeln des Bescheides erforderlich

- die Fachkompetenz und der persönliche Kontakt der bescheiderlassenden Behörde mit dem Bürger geht im Klageverfahren verloren.


Mit freundlichen Grüßen

 

Reinhard Borgmeier