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Wuppertal

Einschulungskosten für Kinder von LeistungsbezieherInnen

Familien mit Kindern, die zum Schuljahr 2008/2009 eingeschult werden und die von Leistungen nach SGB II oder SGB XII oder von Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz leben, brauchen eine zweckgebundene einmalige Zahlung von 150, 00 Euro zur Anschaffung einer Erstausstattung für jedes Kind, das eingeschult wird.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Rat der Stadt Wuppertal möge beschließen:

Spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 erhalten die Familien mit Kindern, die zum Schuljahr 2008/2009 eingeschult werden und die von Leistungen nach SGB II oder SGB XII oder von Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz leben, eine zweckgebundene einmalige Zahlung von 150, 00 Euro zur Anschaffung einer Erstausstattung für jedes Kind, das eingeschult wird. 

Die betroffenen Familien sind in geeigneter Weise davon zu unterrichten.

Die Stadtverwaltung wird sich darum bemühen, eine Refinanzierung aus Mitteln des Landes NRW zu realisieren.

Begründung:

 

In Familien, die von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem AsylLG leben, entsteht mit der Einschulung von Kindern in die Grundschule ein ungedeckter Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf resultiert aus der erstmaligen Anschaffung von Schultornistern, Schreibgeräten, Büchern und Heften sowie Zubehör für den Turnunterricht. Da der Mehrbedarf vom Regelsatz nicht gedeckt ist, würde die Bewilligung eines Darlehens durch die jeweilige Leistungsbehörde zu einer langfristigen Verschuldung der Familie führen und auf Monate die Mittel für den laufenden Lebensunterhalt reduzieren.

Demgegenüber steht fest, dass es die genannten notwendigen Anschaffungen gibt, ohne die eine reguläre Teilnahme am Unterricht von vornherein erheblich erschwert ist. Dies gilt auch im Hinblick auf soziale Ausgrenzung der betroffenen Kinder.

Da es eine Pflichtaufgabe der Kommune ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ist die Abdeckung des hieraus resultierenden Mehrbedarfes als Pflichtaufgabe der Kommune anzusehen, soweit der Mehrbedarf nicht anderweitig zu zumutbaren Bedingungen gedeckt werden kann.

Würde eine solche Zuwendung unterbleiben, stünde zu erwarten, dass für die betroffenen Kinder die Teilnahme am Grundschulunterricht vom ersten Tag an belastend ist und das gewünschte Lernergebnis bereits dadurch gefährdet wird.

 

Da die Versorgung der betroffenen ErstklässlerInnen eine notwendige Leistung ist, um eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Kommune im rechtlichen Sinne, so dass trotz Haushaltssicherung ein Beschluss des Rates, mit dem diesem Antrag stattgegeben wird, statthaft ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Elisabeth August Elke von der Beeck Gerd-Peter Zielezinski

Stadtverordnete Stadtverordnete Fraktionsvorsitzender