Kommunale Unternehmungen und Unternehmen, an denen die Stadt Bonn beteiligt ist; Ausübung des Weisungsrechtes des Stadtrats nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Antrag, Bonn
Rat, 23.05.2013
Die Vertreter/innen der Bundesstadt Bonn werden in allen Gesellschaften, in denen die Vertreter/innen der Stadt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Weisungen des Rates unterliegen (Drs. 1310253ST2), angewiesen, zukünftig keiner Entscheidung über die Bestellung, die Höhe der Bezüge / Altersversorgung / geldwerten Vorteile sowie über alle wichtigen Bestandteile des Anstellungsvertrages der Geschäftsführer/innen zuzustimmen bzw. sich hierzu zu enthalten, sofern nicht die vorherige Zustimmung des Rates im Einzelfall vorliegt.
Begründung:
Soweit die Verwaltung dem Ursprungsantrag ausweislich der Stellungnahmen lediglich den Gehalt einer zunächst folgenlosen Absichtserklärung beimisst, ist eine Modifikation dahingehend erforderlich, dass der Ratsvorbehalt für die Vergütungsregelungen der Geschäftsführer/innen in kommunalen Beteiligungsgesellschaften tatsächlich unmittelbar Wirkung entfalten kann.
