Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Bochum

Zweckverband Grüne Hauptstadt Ruhr

by reingestalter at flickr.com

Änderungsantrag zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Bochum

Die Paragraphen ?4 Verbandsversammlung? und ?5 Verbandsausschuss? der Satzung des ?Zweckverbandes Grüne Hauptstadt Ruhr? werden analog der Regelungen aus dem RVR- Gesetz zur Bildung der Verbandsversammlung überarbeitet und geändert. Insbesondere

- werden im § 4 die Regelungen zum Verhältnisausgleich und die Zugehörigkeit der Oberbürgermeisterinnen oder  Oberbürgermeister und der Landrätinnen oder Landräte übernommen,

- wird im § 5 festgelegt, dass der Verbandsauschuss aus den Reihen der Verbandsversammlung gewählt wird und nicht automatisch aus den Oberbürgermeisterinnen oder  Oberbürgermeister und der Landrätinnen oder Landräte besteht. 

Begründung:

- In der Vorlage wird auf der Seite 1 ausgeführt, dass sich die Zusammensetzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes an die für den Regionalverband Ruhr (RVR) getroffene Regelungen (Einwohnerzahl) anlehnen soll: ?Damit wird die von der EU-Kommission genannte Rahmenbedingung, dass die Zusammensetzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes die politischen Verhältnisse in den Räten und Kreistagen möglichst 1:1 widerspiegeln soll, erfüllt.? Im Satzungsentwurf  wird zwar die genannte Regelung zur Einwohnerzahl übernommen, es fehlen jedoch die weitergehenden Regelungen zum Verhältnisausgleich. Außerdem fehlt eine klare Gliederung dahingehend, ob die Oberbürgermeister/innen und Landräte geborene Mitglieder sind.

- Es bestehen Zweifel daran, ob der § 5 im Satzungsentwurf verfassungskonform ist. Das vom RVR 2004 in Auftrag gegeben Rechtsgutachten von Dr. Bracher sagt aus, das ein Verbandsausschuss mit den dort beschriebenen Aufgaben die politischen Mehrheitsverhältnisse in seiner Besetzung abbilden muss. Das wäre mit einer Besetzung durch die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister und Landrätinnen oder Landräten nicht der Fall.