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Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Wesel

Anfrage: Arbeitshilfen und Richtlinien des Kreises Wesel bzw. des Jobcenter Kreis Wesel über die Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II bzw. § 35 SGB XII

Sehr geehrter Herr Landrat, sehr geehrte Damen und Herren,

zum oben genannten Thema fragt die Fraktion DIE LINKE an:

1. Welche Arbeitshilfen und Richtlinien existieren beim Kreis Wesel bzw. beim Jobcenter Kreis Wesel Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II bzw. § 35 SGB XII?
2. Wo sind diese Arbeitshilfen und Richtlinien veröffentlicht? Für den Fall, dass diese nicht veröffentlicht sind, bitten wir um Zusendung und Begründung, warum bislang keine Veröffentlichung erfolgte.
3. Auf den Internetseiten des Jobcenter Kreis Wesel wird die Behauptung veröffentlicht, für die Kosten der Unterkunft ergäben sich „aktuell folgende im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu übernehmende Höchstgrenzen“. Veröffentlicht werden dann allerdings die „Mietobergrenzen“, die allenfalls einen Richtwert darstellen und bezogen auf die Situation im Einzelfall überschritten werden können. Warum benutzt das Jobcenter Kreis Wesel den irreführenden Begriff der „Höchstgrenzen“?
4. Welche Regelungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gelten für Personen mit besonderer Lebens- und Wohnlage, für die innerhalb der „Höchstgrenzen“ kein Wohnraum zu finden ist, so zum Beispiel für Bewohnerinnen von Frauenhäusern, Wohnungslose, die bereits eine Wohnung im Kreis Wesel gehabt haben, Leistungsberechtigte, die öffentlich-rechtlich in Obdachlosenunterkünften untergebracht sind und bereits eine Wohnung im Kreis Wesel gehabt haben sowie Leistungsberechtigte, die eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung bewohnen?
5. Wird

  • bei Leistungsberechtigten, die zum Zeitpunkt der Leistungsbeantragung Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung (Bestandsmieter im sozialen Wohnungsbau) sind und die Wohnungsgröße konkret angemessen ist, vorbehaltlich Veränderungen in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft,
  • wenn der Bedarfsgemeinschaft Kinder angehören, die eine Grundschule im Einzugsbereich der Wohnung besuchen und angemessener Wohnraum in räumlicher Nähe nicht verfügbar ist,
  • sofern ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen Bildung einer temporären Bedarfsgemeinschaft in Ausübung des elterlichen Umgangsrechts besteht,
  • bei Alleinerziehenden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes,
  • sofern ein erhöhter Wohnraumbedarf aufgrund Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Haushaltsmitglieds (z.B. bei Rollstuhlpflicht, Notwendigkeit der Vorhaltung eines Pflegezimmers) besteht,
  • bei schwerer Krankheit eines Mitglieds der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft für die Dauer der Erkrankung,
  • wenn nahe Angehörige (Eltern, Geschwister) in räumlicher Nähe auf die Pflege und Unterstützung durch Leistungsberechtigte angewiesen sind,
  • bei einem weniger als 12 Monate zurückliegendem Tod einer bisher dem Haushalt angehörenden Person,
  • bei leistungsberechtigten Personen, die durch ihr derzeitiges soziales Umfeld soweit unterstützt werden, dass dadurch weitere staatliche Leistungen zur sozialen Sicherung vermieden werden,
  • bei leistungsberechtigten Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind (Personenkreis des § 67 SGB XII).
    eine Kostensenkung durch Umzug grundsätzlich als unzumutbar bewertet?

6. Wird auf die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens verzichtet, wenn

  • die Bedürftigkeit voraussichtlich nach Ablauf eines Jahres nach Erstantragstellung beendet ist,
  • die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich auf Kurzarbeit beruht,
  • der Wohnraumbedarf sich in absehbarer Zeit erhöht (z.B. bei Schwangerschaft, Zuzug der Partnerin/des Partners) und die Aufwendungen für die Unterkunft unter der Berücksichtigung des höheren Wohnraumbedarfes abstrakt angemessen sind?

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