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Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Duisburg

Übernahme der „Kosten der Unterkunft“ (KdU) durch das Duisburger Jobcenter und Sozialamt

Die bisherigen Covid-19 Regelungen des § 67 SGB II und § 141 SGB XII werden bis zum 31.12.2021 fortgeführt. Dies bedeutet, dass die nachgewiesen KdU zu 100% bis 31.12.2021 vom Jobcenter Duisburg übernommen werden müssen. Des Weiteren nehmen wir Bezug auf den Wortbeitrag von Herrn Böttchers im mündlichen Bericht des Jobcenters. (ASG-Ausschuss am 24.08.2020 siehe Protokoll auf Seite 26)

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:

  1. Wie wird seit dem 01.10.2020 verfahren? Findet das von der Bundesregierung aufgrund der Pandemie beschlossene Sozialschutzpaket weiterhin Anwendung und werden daher die tatsächlichen Unterkunftskosten seitens des Jobcenters und des Sozialamts als angemessen angesehen?

a.) wenn ja: Wird auch bei Erstantragsstellungen eine zeitnahe Bearbeitung und Erstattung gewährleistet?
b.) wenn nein: Warum werden diese Regelungen unterlaufen?
c.) Welches Konzept findet Anwendung? Das des Duisburger Mietspiegels oder das von mehreren Sozialgerichten unterschiedlicher Kommunen verworfene Konzept der Hamburger Firma „Analyse & Kozepte“?

2. Bezugnehmend auf DS 20-0281 vom ASG-Ausschuss am 09.03.2020 (siehe Protokoll auf Seite 18-20):

Liegen neue Urteile des Sozialgerichts Duisburg nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2019 vor, in deren Folge mehrere (Landes-) Sozialgerichte die Jobcenter vieler (NRW-) Kommunen anwiesen, das von ihnen und auch der Stadt Duisburg angewendete Konzept der Hamburger Firma „Analyse & Konzepte“ zu verwerfen, das zu einer erheblichen Mehrbelastung betroffener Empfänger(innen) von SGB II („Hartz 4“) und SGB XII („Grundsicherung“) aus ihrem zum Lebensunterhalt vorgesehenen „Regelsatz“ (derzeit 446 € für Alleistehende) führt?

3. Bezugnehmend auf DS 20-0288 vom ASG-Ausschuss am 09.03.2020 (siehe Protokoll auf Seite 21):

Wir wiederholen unsere Anfrage nach der Zusammensetzung der Bruttokaltmiete pro m² aus Nettokaltmiete pro m² und Nebenkosten pro m². Wir wissen, dass bei der Anwendung der KdU das Jobcenter und die Betroffenen unter anderem wegen der „Produkttheorie“ innerhalb der für sie häufig zu niedrig anerkannten Bruttokaltmieten einen „Spielraum“ hinsichtlich dessen Zusammensetzung haben. Dennoch ist die Berechnung der Zusammensetzung nun mal die Grundlage für die den Betroffenen zugestandenen Unterkunftskosten.


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