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Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Wesel

Anfrage zur Bildung der Fraktion FDP/VWG im Kreistag Wesel

Sehr geehrter Herr Landrat Dr. Müller,

mit Schreiben vom 30. September 2014 teilten Sie uns auf unsere Anfrage vom 05.09.2014 (Anfrage zur Fraktionsbildung von FDP/VWG) mit, dass mit Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden müsse, wie das gleichgerichtete Wirken bzw. die politische Übereinstimmung der im Jahre 2014 gebildeten Fraktion FDP/VWG bzw. nun FDP/FWG im Sinne §40 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW, tatsächlich gelebt würden. „Sollten hier Zweifel aufkommen, wäre die Frage nach der Fraktionseigenschaft erneut zu diskutieren und zu entscheiden.“ Dies sei andererseits aber auch vor dem Hintergrund der sich weiterhin zu dieser Frage entwickelnden Rechtspraxis zu geschehen.

Durch die vorgenommene Akteneinsicht am 02.07.2020 bestehen erneut berechtigte Zweifel, ob es sich nicht bei der Bildung der o.g. Fraktionsgemeinschaft um eine sog. »technische Fraktion« handelt, da durch den Ihnen vorliegenden Schriftwechsel aus Reihen der FDP offenbar selbst erhebliche Zweifel eingeräumt wurden und der Verwaltung mitgeteilt wurde, dass es bei der Rechtsprechung des OVG NRW für die Beurteilung des Bestehens einer Fraktion auch auf die Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses ankäme. Diese Bekundung wurde mit der Aussage zurückgenommen, dass es sich bei der in der Fraktion um eine ökonomische Vorteilsgemeinschaft handele.

Bereits im Jahre 2014 erwähnten die Mitglieder dieser Zweckgemeinschaft in ihrer eigenen Pressemitteilung 23.04.2014: „…Vorteile der Fraktionsbildung sind neben einem eigenen Fraktionsbüro (…) die Teilnahme an den wichtigen interfraktionellen Gesprächen und ein größeres politisches Gewicht…“ siehe fwg-kreistag-wesel.de/2014/06/schlanke-verwaltung-staerkere-eaw/ . Sie gaben also selbst die ökonomische und politische Vorteilsnahme als Begründung für die Fraktionsbildung an. Diese wurde nunmehr erneut bestätigt und hervorgehoben.

Durch den geschilderten Sachverhalt ist aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Wesel ein immenser politischer Schaden entstanden, der auch den Wählerwillen nach dem Kommunalwahlergebnis 2014 missachtet.

In diesem Zusammenhang stellen wir folgende Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung:

1. Muss durch die durch den Schriftwechsel vom 21.01.2020 berechtigten Zweifel an der Fraktionsbildung eine erneute rechtliche Bewertung vorgenommen werden? Welche Schritte müssen hierfür eingeleitet werden?
2. Bezugnehmend auf den Ihnen vorliegenden Schriftwechsel vom 21.01.2020 wird ausgeführt, dass in wesentlichen Fragen der Kreispolitik (wie selbst aufgelistet) beim ÖPNV, der Abfallversorgung, des Kiesabbaus, des Regionalplan, des Berufskollegausbaus und in Haushaltsfragen innerhalb der Fraktionsgemeinschaft erhebliche Differenzen bestünden. Dies steht dem Grundsatz eines gleichgerichteten politischen Wirkens aus unserer Sicht entschieden entgegen.
Daher bitten wir sie um Auflistung der unterschiedlichen Abstimmungen in der FDP/VWG-Fraktion in allen Fachausschüssen und Gremien des Kreistages Wesel seit der Kommunalwahl 2014.
3. Wie bewertet die Verwaltung die Fragestellung, ob sich ein gemeinsames politisches Wirken als gegeben darstellt, obwohl die schriftliche Aussage (vom 21.01.2020) vorliegt, dass es bei zentralen Fragen (wie unter 2 genannt) erhebliche andere Auffassungen gäbe, zumal die konsensualen Fragestellungen die sich auf den gesamten Kreistag beziehen selbst belichtet werden?
4. Am 26.02.2020 wird von dem gleichen Fraktionsmitglied, welches 5 Tage zuvor noch den Fraktionsstatus in Frage gestellt hat, das Gegenteil versichert. Welche Bewertung nimmt die Kreisverwaltung zu diesem Sachverhalt vor und ist der Sinneswandel gegenüber der Verwaltung rechtlich eindeutig und glaubhaft dargestellt worden?
5. Wie hoch waren die Zuwendungen an die o.g. Fraktionsgemeinschaft seit dem Bestehen derselbigen?
6. Müssen diese gezahlten Steuermittel, sollten sich die Zweifel einer solchen Fraktionsbildung bestätigen, an den Kreis Wesel zurückgezahlt werden?
7. Durch die o.g. technische Fraktion wurde eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, den genannten Sachverhalt juristisch zu bewerten. Wer kommt für die entstandenen Kosten auf und besteht grundsätzlicher Erstattungsanspruch im Sinne des OVG Münster aus dem Jahre 1991?
8. Durch die Fraktionsbildung ist das Wahlergebnis der Kommunalwahl 2014 dahingehend beeinträchtigt worden das: FDP: 7.072 Stimmen = 3,68 % = 2 Sitze, VWG: 4.131 Stimmen = 2,15 % = 1 Sitz, DIE LINKE.: 9.245 Stimmen = 4,81 % = 3 Sitze erhielten, durch den Zusammenschluss von FDP und VWG jedoch der Stimmenanteil addiert eine Auswirkung auf die Gremienbesetzungen genommen hat. In welche Gremien wurde auf Grund des addierten Wahlergebnisses die FDP/VWG entsendet, obwohl ein Anspruch für die Fraktion DIE LINKE rechtmäßig gewesen wäre? Wir bitten um die vollständige Auflistung der Gremien und die dazugehörige Zuwendungshöhe ihrer Vertretungen in den Gremien.
9. Muss über diesen Umstand die Bezirksregierung informiert werden?
10. Welche Auswirkungen würden sich auf den Kreistag bzw. dessen Fraktionen ergeben, sollte sich der o.g. Sachverhalt bewahrheiten?


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