Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §8 Gaststättengesetz
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
das Gaststättengesetz regelt unter § 8 »Erlöschen der Erlaubnis«:
»Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.«
Viele Gaststätten, wie auch Diskotheken und Clubs, haben seit dem 16.3.2020 pandemiebedingt geschlossen. Laut Gaststättengesetz sind die Betreiber selbst angehalten einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erlaubnis des Weiterbetriebs zu stellen.
Aufgrund existenzieller Probleme, die mit einer solch langen Betriebsschließung einhergehen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Betreiber versäumen, eine Verlängerung der Frist zu beantragen.
Aus diesem Grund fragen wir:
- Ist das Problem der Verwaltung bekannt?
- Hat die Verwaltung die Betroffenen angeschrieben und auf das Auslaufen der Erlaubnis sowie auf die Möglichkeit der Fristverlängerung hingewiesen?
- Besteht für die Verwaltung die Möglichkeit, die Frist pauschal und ohne Antrag für alle betroffenen Betreiber zu verlängern?
- Liegen der Verwaltung Erkenntnisse vor, wie viele Betriebe vom Erlöschen der Betriebserlaubnis betroffen sind?
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