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Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Rhein-Erft

Mobilität für Menschen mit Behinderung im Rhein-Erft-Kreis deutlich verbessern

Sehr geehrter Herr Landrat,

wir bitten Sie, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 22.04.2021 den Tagesordnungspunkt "Mobilität für Menschen mit Behinderung im Rhein-Erft-Kreis deutlich verbessern" aufzunehmen.

Zu diesem Tagesordnungspunkt stellen wir folgenden Antrag zur Abstimmung:

  1. Das Antragsverfahren zur Erlangung von Mobilitätshilfen wird vereinfacht. Die entsprechen Erläuterungen auf der Webseite werden in einfacher Sprache gehalten. Zum Nachweis der Berechtigung zur Erlangung von Mobilitätshilfen genügt die Einreichung einer Kopie des aktuellen Schwerbehindertenausweises sowie die Angabe der Kontoverbindung.
  2. Die Höhe der Mobilitätshilfen werden auf 250 EUR im Monatsdurchschnitt festgesetzt, für Anspruchsberechtigte, die für ihre Mobilität ein Spezialfahrzeug benötigen, auf 300 EUR im Monatsdurchschnitt.
  3. Die Mobilitätshilfen sollen grundsätzlich als sog. ,persönliches Budget' gemäß § 29 SGB IX gewährt werden. ln einem Monat nicht ausgeschöpfte Mittel können damit auf den Folgemonat übertragen werden.
  4. Im Rahmen einer Anpassung des "Öffentlichen Dienstleistungsauftrags" wird die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) beauftragt, ein Konzept für einen "Fahrdienst für Menschen mit Behinderung" unter Nutzung des IT-gestützten "OnDemand-Verkehrs" zu erarbeiten und im Herbst zur Beratung im Sozial- und Verkehrsausschuss vorzulegen.

Begründung:

Menschen mit anerkannter Behinderung haben nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch auf Leistungen zur Mobilität (§§ 83, 113 f. SGB IX), wenn sie im Schwerbehinderten-Ausweis das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) ober bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 das Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit), "B" (Begleitperson erforderlich) oder "H" (Hilflosigkeit) haben. Damit ihnen eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben möglich ist, sind finanzielle Hilfen zur Mobilität zu gewähren oder Fahrdienste zu stellen. Zuständig dafür ist der Kreis als unterer Sozialhilfeträger.

Die Erfahrung zeigt aber, dass die Leistungen von vielen Berechtigten nicht in Anspruch genommen und genutzt werden (können). Gründe dafür sind umständliche bürokratische Antragsverfahren und die Nachweispflichten bei durchgeführten Fahrten, Sprachschwierigkeiten vieler Berechtigter, Unverständlichkeit der Erläuterungen sowie die Tatsache, dass die Ansprüche nicht hinreichend bekannt sind.

Der Antrag dient daher der Schaffung von Barrierefreiheit für die Inanspruchnahme der Mobilitätshilfen.

1. Das Antragsverfahren kann deutlich vereinfacht und entbürokratisiert werden, wenn für das Antragsverfahren die formlose Übersendung des Schwerbehinderten-Ausweises und die Angabe der Kontoverbindung, auf die die Hilfen überwiesen werden sollen, ausreichen. Die Erläuterungen auf der
Webseite des Kreises sind so zu gestalten, dass auch Menschen mit eingeschränktem Sprachverständnis und Lese- und Schreibschwäche die Antragstellung eigenständig vornehmen können.

2. Die Höhe der Mobilitätshilfen ist unzureichend und daher dringend anzupassen. Mit den aktuell vom Kreis als Höchstgrenze gewährten 150 Euro, d.h. ca. 3 Euro am Tag, ist Mobilität zwecks Teilhabe am sozialen Leben nicht möglich. Dies gilt insbesondere für einen Flächenkreis mit seinen weiten Entfernungen und einem öffentlichen Personennahverkehr, der zwar in seinen Fahrzeugen Barrieren abgebaut hat, Barrierefreiheit aber keineswegs in den Verbindungen, in der Taktung, der Erreichbarkeit und der Gestaltung von Haltestellen und Bahnhöfen besteht. So zahlt etwa die Stadt Köln, obwohl dort der öffentliche Personenverkehr wesentlicher dichter und deutlich wohnungsnäher genutzt werden kann als im Rhein-Erft-Kreis und die Entfernungen deutlich geringer sind, Mobilitätshilfen i.H.v. 200 Euro und bei notwendiger Nutzung von Spezialtransportfahrzeugen 250 Euro. Für den Rhein-Erft-Kreis ist daher eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Die Mobilitätshilfen auf 250 Euro und bei notwendiger Nutzung von Spezialtransportfahrzeugen auf 300 Euro zu erhöhen, ist erforderlich und angemessen.

3. Die Gewährung der Mobilitätshilfen sollte in Form des sog. "persönlichen Budgets" gemäß § 29 SGB IX erfolgen. Dies erleichtert das Verfahren erheblich und zwar für alle, d.h. sowohl für die Anspruchsberechtigten wie für die Verwaltung.

4. ln der Perspektive dürfte ein vom Kreis organisierter "Fahrdienst für Menschen mit Behinderung" die Lösung sein. Andere Kreise und kreisfreie Städte bieten solche Dienste bereits an. Aufgrund ihrer Fachkompetenz sollte hier die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) in Anspruch genommen und der mit der REVG bestehende "Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA)" entsprechend angepasst werden. Die Nutzung eines IT-gestützten "On-Demand-Verkehrs", wie er bei der REVG aktuell in der Diskussion ind Entwicklung ist, wäre ein denkbarer Weg, die Mobilität von Menschen mit Behinderung deutlich zu verbessern. Die REVG sollte daher beauftragt werden, entsprechende Konzeptionen zu erarbeiten. Die Konzepte könnten dann im Herbst im Sozial- und Verkehrsausschuss vorgestellt und im Hinblick auf weitere Umsetzungsschritte beraten werden.


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